Bundesnotbremse – Kommentar zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Ein Kommentar zur Entscheidung über die Bundesnotbremse vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts ( Stefan Habarth )von Clark Kent

Die Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bezüglich  der Bundesnotbremse waren erfolglos


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers.

Dieses Schutzkonzept diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.

–       Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein.

–       Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen geprüft.

Gemäß Prüfung des Bundesverfassungsgerichts waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der ersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar: Insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Klage der Beschwerdeführer

Das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthielt ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) eingefügt wurden. Dagegen klagten mehrere Beschwerdeführer und stellten folgende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Frage.

28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG:

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnahmen.

Die Regelung nahm davon Zusammenkünfte aus, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfanden.

28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG regelte Ausgangsbeschränkungen. Danach war der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt.

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig erhoben worden sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Die Bundesnotbremse verletzte nach dem Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführenden nicht in ihren Grundrechten.

Die angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen sowohl in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Eingriffe waren jedoch formell sowie materiell verfassungsgemäß und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Erklärungen zur Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

Grundrechtseingriffe benötigen drei Erfordernisse: Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit.

Gesetzliche Grundlage

Die Ausgestaltung der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen als selbstvollziehende Regelung im Infektionsschutzgesetz, waren gemäß Bundesgericht hinreichend bestimmt.

Öffentliches Interesse:

Die epidemische Notlage von nationaler Tragweite sieht das Bundesverfassungsgericht als vorhanden an und hinterfragt diese in keiner Weise.

 

Verhältnismäßigkeit: Zweck & Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit

 

Zweck & Eignung

Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Das stellt das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage.

Die angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Die Annahmen des Gesetzgebers über die Eignung der Kontaktbeschränkungen beruhten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auf tragfähigen Grundlagen.

Erforderlichkeit

Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich.

Es stellt sich bei der Erforderlichkeit immer die Frage: Gibt es weniger einschränkende Maßnahmen, also gibt es mildere Mittel?

Verfassungswidrig wären die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Hier ist aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber denkbare mildere Mittel nicht als sicher gleich wirksam wie die angeordneten Kontaktbeschränkungen ansah, den Zweck der Regelung zu erreichen.

Zumutbarkeit

Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne, sprich zumutbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung der Ziele andererseits gegenüberzustellen. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden.

Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schätzen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einseitig Vorrang eingeräumt und hat auf der anderen Seite nicht die Grundrechte der Beschwerdeführenden außer Acht gelassen.

Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden.

Bundesgericht zu den Ausgangsbeschränkungen

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer ersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Schlussfazit

Somit hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden gegen die Kontakt- und die Ausgangsbeschränkungen im Frühling 2021 abgewiesen  und zwar im Hauptsacheverfahren.

Ihr Radio Qfm  Clark Kent

Bild: Radio Qfm Edition

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